Satzung

§1 Name und Sitz

Der Name des eingetragenen Vereins lautet in Fortführung der am 17.5.1958 in München gegründeten Deutschen Gesellschaft zum Studium der Fertilität und Sterilität: 

DEUTSCHE GESELLSCHAFT FÜR REPRODUKTIONSMEDIZIN e.V. 

Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts München unter der Nr. 9465 am 12. Januar 1999 eingetragen. Sitz der Gesellschaft ist München.

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§ 2 Zweck der Gesellschaft

1. Aufgabe der Gesellschaft ist die Forschung auf dem Gebiet der Fertilität und Sterilität und die Vermittlung der dabei erzielten Ergebnisse. Die Gesellschaft veranstaltet hierzu Kongresse. Durch Publikationen gibt sie allen daran interessierten Disziplinen deren Ergebnisse bekannt. 

2. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

4. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall eines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Forschungsgemeinschaft, die es wiederum ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken zur Verfügung stellen muß.

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§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder der Gesellschaft können sein

1.1. Jeder Arzt der Human- und Veterinärmedizin.

1.2. Angehörige naturwissenschaftlicher Fachbereiche, deren Interessengebiete mit den Aufgaben der Gesellschaft übereinstimmen.

1.3. Juristische Personen (eingetragene Vereine, Stiftungen etc.)

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand über das Gesellschaftssekretariat zu richten.

2. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

Die Entscheidung wird schriftlich bestätigt. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder werden vom Vorstand ernannt.

3. Die Mitgliedschaft erlischt

3. 1. durch Tod

3.2. durch Austritt, dieser ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und wird wirksam zum Ende des Kalenderjahres

3.3. durch Ausschluß seitens des Vorstandes, wenn die Bestrebungen des Mitgliedes mit den in dieser Satzung festgelegten Zielvorstellungen nicht übereinstimmen.

3.4. wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen über einen Zeitraum von über 1 Jahr rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach ergangener Mahnung und Hinweis auf die Rechtsfolge erfolgt.

 

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§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen der Gesellschaft teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.

Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstigen Leistungen im voraus zu entrichten. Die Höhe des Beitrages der juristischen Personen und ggf. deren Mitglieder (z. B. eingetragener Verein und dessen Mitglieder) kann abweichend von dem Beitragssatz der natürlichen Personen festgelegt werden.

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§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

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§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgleiderversammlung

2. der Vorstand:

Er besteht aus neun Mitgliedern - dem amtierenden Vorsitzenden, dem Vorsitzenden der vergangenen Sitzungsperiode und dem für die nachfolgende Sitzungsperiode gewählten Vorsitzenden, dem Schriftführer, einem Schatzmeister sowie den vier stellvertretenden Vorsitzenden: Frauenheilkunde - Andrologie - Veterinärmedizin - Reproduktionsbiologie und -genetik. Die Amtszeit des Präsidenten beträgt zwei Jahre.

Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können durch einfache Mehrheit beschließen, daß hierzu ein Beirat, bestehend aus Mitgliedern der Disziplinen Frauenheilkunde, Andrologie, Reproduktionsbiologie und -genetik und Veterinärmedizin sowie Personen, deren Interessengebiete mit den Aufgaben der Gesellschaft übereinstimmen, gewählt wird.

Um die Kontinuität der Vorstandsarbeit zu bewahren, sind der Schriftführer und der Schatzmeister aus der vorausgegangenen Sitzungsperiode automatisch Mitglieder des Beirates. Die Mitglieder des Beirates können einzeln oder insgesamt durch Beschluß des Vorstandes zu Vorstandssitzungen hinzugezogen werden.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die o. g. neun Vorstandsmitglieder. Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungs- und zeichnungsberechtigt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Stellvertreter ernennen.

3. Arbeitsgemeinschaften

Diese können von der Gesellschaft gegründet oder in ihr integriert werden. Ihre Mitglieder sollen mehrheitlich Mitglieder der Gesellschaft sein. Ihr Sprecher kann zu den Sitzungen des Vorstandes hinzugezogen werden. Dieser ist umgekehrt berechtigt, an den Sitzungen der Gremien einer Arbeitsgemeinschaft teilzunehmen.

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§ 7 Mitgliederversammlung

1. Eine Mitgliederversammlung sollte etwa alle 2 Jahre in Verbindung mit einer wissenschaftlichen Sitzung stattfinden, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens sechs Wochen zuvor schriftlich einzuladen sind.

2. Der Mitgliederversammlung obliegen:

2.1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer,

2.2. Entlastung des gesamten Vorstandes,

2.3. Wahl des neuen Vorstandes

Der Vorstand wird auf mindestens zwei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt; dessen Amtszeit endet jeweils einen Monat nach der Wahl des neuen Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Entsprechend beginnt die Amtszeit des neu gewählten Vorstandes.

Die Wahl des 1. Vorsitzenden für die übernächste Sitzungsperiode hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes in einem besonderen Wahlgang zu erfolgen. Wenn in der Zeit zwischen der Wahl und dem Beginn seiner Funktion als amtierender Vorsitzender abzusehen ist, daß er an der Wahrnehmung seines Amtes gehindert ist, so ist bei der nächst folgenden Mitgliederversammlung eine Neuwahl durchzuführen.

2.4. Wahl von zwei Kassenprüfern

Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei von den Kassenprüfern jedoch jeweils einer ausscheiden muß.

2.5. Jede Änderung der Satzung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder

2.6. Entscheidung über die eingereichten Anträge

2.7. Auflösung des Vereins

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 20 ordentliche Mitglieder der Gesellschaft dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragen. Der Vorstand kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.

4. Jede ordnungsgemäße Anberaumung (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen. Auf Verlangen und bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist durch Stimmzettel in geheimer Wahl abzustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das durch den Vorsitzenden gezogene Los.

5. Das Protokoll ist von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Niederschriften sind aufzubewahren.

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§ 8 Aufgaben des Vorstandes

1. Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter. Ihm obliegen Geschäftsführung und Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er bestimmt Zeit und Ort der etwa alle zwei Jahre stattfindenden Mitgliederversammlung.

2. Der Vorstand ist verpflichtet, in allen für die Gesellschaft abzugebenden Willenserklärungen die Bestimmung aufzunehmen, wonach die Gesellschaft unter Ausschluß der persönlichen Haftung der Gesellschaftsmitglieder nur mit dem Gesellschaftsvermögen haftet.

3. Der Vorstand und ggf. der Beirat sind bei Bedarf oder auf Antrag von drei Vorstandsmitgliedern durch den 1. Vorsitzenden, im Behinderungsfalle durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden einzuberufen. Die Einladung hat in der Regel sechs Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. In Ausnahmefällen genügt eine kürzere Frist (mindestens 1 Woche) bei telefonischer Bekanntgabe.

4. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes besagt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren.

5. Der Schatzmeister ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Buchführung und den Eingang der Beiträge der Mitglieder. Er hat dem Vorstand nach Aufforderung zu jederzeit über die Vermögenslage der Gesellschaft Rechnung zu legen. Dem Vorstand ist jährlich, der Mitgliederversammlung in jedem 2. Jahr ein Rechenschaftsbericht vorzulegen.

6. Der Vorsitzende, im Behinderungsfalle einer der stellvertretenden Vorsitzenden, beruft und leitet die wissenschaftlichen Kongresse, nachdem in Absprache mit dem Vorstand der Kongreßort und besondere Kongreßthemen bestimmt worden sind. Die Belange der ärztlichen Praxis sind hierbei ausreichend zu berücksichtigen.

7. Der Vorstand ernennt Ehrenmitglieder im Rahmen der Tagungen der Gesellschaft und gibt dies der Mitgliederversammlung bekannt. Vorschlagsberechtigt ist jedes Mitglied der Gesellschaft.

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§ 9 Satzungsänderung

Satzungsänderungen können nur mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die beantragte Satzungsänderung muß den Mitgliedern schriftlich mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.

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§ 10 Auflösung der Gesellschaft

Zur Auflösung der Gesellschaft ist ein Beschluß der zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erforderlich, der mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden muß. Mindestens 2/3 aller Mitglieder der Gesellschaft müssen anwesend sein.

Bei Beschlußunfähigkeit der Versammlung muß der Vorstand eine zweite Mitgliederversammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist. Diese zweite Mitgliederversammlung kann die Auflösung der Gesellschaft mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen.

Im Falle der Auflösung findet ein Ersatz etwaiger Beiträge und Zuwendungen an die Gesellschaft und eine Verteilung des Gesellschaftsvermögens an die Mitglieder nicht statt.

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